Bay. Feuerwehrgesetz

Das Bayerische Feuerwehrgesetz Art.7 (1) lautet:

Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten.

Wir denken, dass es dann schon zu spät ist!

Denn es sind viele Kinder und Jugendliche in diesem Alter schon in anderen Vereinen voll eingebunden!